- lästiger Gesellschafter
- Gesellschafter, der seine Gesellschafterpflichten gröblich verletzt oder durch anderweitiges Verhalten für die übrigen Gesellschafter untragbar geworden ist. Ein l.G. kann gemäß § 140 HGB (der sinngemäß auch für GmbH anzuwenden ist) ausgeschlossen werden (⇡ Ausschließung, ⇡ Ausschließungsgrund).- L.G. hat Anspruch auf angemessene Abfindung entsprechend dem Wert seines Geschäftsanteils, der i.d.R. höher ist, als sein Kapitalkonto ausweist.- Steuerliche Behandlung: a) Liegt die Abfindungszahlung über dem Betrag des steuerlichen Kapitalkontos des l.G., so haben die verbleibenden Gesellschafter ⇡ Anschaffungskosten in Höhe der anteiligen stillen Reserven der bilanzierten und nicht bilanzierten Wirtschaftsgüter und ggf. des ⇡ Firmenwerts. Nur ein darüber hinausgehender Betrag ist bei der Gesellschaft als ⇡ Betriebsausgaben abzugsfähig.- b) Beim l.G. liegt eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils vor. Der Abfindungsanspruch gilt in voller Höhe als Veräußerungspreis.- Vgl. auch ⇡ Abfindung.
Lexikon der Economics. 2013.